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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

    1. Der Vertrag ist mit der an den Kunden (nachfolgend „Besteller“) gerichteten schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) der TDC Manigley AG (nachfolgend “Lieferant“) abgeschlossen.
    2. Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Besteller nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Angebote, insbesondere solche in Preislisten, Prospekten etc., die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
    3. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
    4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Als Wahrung der Schriftform gilt grundsätzlich auch die Verwendung von E-Mail. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien gehen vor.
    5. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

  1. Umfang der Lieferungen und Leistungen
    1. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. Über- respektive Unterlieferungen von ±10% der Bestellmenge, sowie Teillieferungen sind zulässig.

  1. Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen
    1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarungen nicht verbindlich, dies gilt insbesondere für allfällige Preisangaben, Lieferbereitschaft, Lieferzeiten etc. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

    1. Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk, ohne Verpackung, in der jeweils vereinbarten Währung (in der Regel Schweizer Franken oder Euro), ohne irgendwelche Abzüge.
    2. Es gilt ein Mindestauftragswert von CHF/EUR 50.00 pro Lieferung. Bei Unterschreiten wird automatisch der Mindestauftragswert berechnet.
    3. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
    4. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit einer Lieferung erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür formell leistungspflichtig ist.

    1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten der vereinbarte Betrag zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden ist. Die Zahlungsfrist beträgt, ohne anderslautende Abmachung, 10 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage netto.
    2. Die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Annahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn von der Lieferung unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.
    3. Hält der Besteller die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen 3-Monats-LIBOR CHF liegt. Der Ersatz weiteren Schadens des Lieferanten bleibt vorbehalten.

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Kaufvertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

    1. Der Lieferant bemüht sich, die in der Auftragsbestätigung festgehaltene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien und Halbfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse.
    4. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist, Ziff. 7.1 bis 7.3 sind analog anwendbar.
    5. Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung, falls er das vorgängig ausdrücklich angedroht hat, zu verweigern.
    6. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen, ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten oder in einer separaten Vereinbarung stipulierten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

    1. Die Verpackung wird vom Lieferanten separat in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

  1. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung „ab Werk/EXW“ (INCOTERMS 2010), für Lieferungen in der Schweiz, oder „frei Frachtführer/FCA“ (INCOTERMS 2010), für Lieferungen ins Ausland, auf den Besteller über.
    2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

  1. Versand, Transport und Versicherung
    1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
    2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

  1. Prüfung und Annahme der Lieferungen
    1. Der Besteller hat die Lieferungen innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.
    2. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 11.1 mitgeteilten Mängel so rasch wie möglich zu beheben oder – nach seiner Wahl – mangelhafte Ware auszutauschen.
    3. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

  1. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Versand der Ersatzware bzw. (hinsichtlich reparierter Teile des gelieferten Produkts) ab Reparatur durch den Lieferanten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
    2. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
    3. Der Besteller hat – nach Wahl des Lieferanten – nur Anspruch auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schaden oder von Mangelfolgeschaden stehen dem Besteller nicht zu. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
    2. Das Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Besteller untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss jeglicher kollisionsrechtlicheren Regeln. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

Sutz, März 2016